VStG § 64 Abs 3
AVG § 76
1. Eine allfällige Befangenheit des konkret bestellten Sachverständigen im Verfahren betreffend eine Kostenvorschreibung des Barauslagenersatzes für den Sachverständigen nach § 64 Abs 3 VStG in Verbindung mit § 76 AVG kann nur mehr insoweit releviert werden, als der ins Treffen geführte Befangenheitsgrund im Verfahren zur Unzulässigkeit der Verwertung des Gutachtens geführt hätte. Ist eine Ablehnung des Sachverständigen nicht rechtzeitig erfolgt, kann nicht von einem Verfahrensmangel in dem der Kostenvorschreibung zugrunde liegenden Strafverfahren auszugegangen werden (vgl hg E 27. 10. 2008, Zl 2007/17/0017). Bei dieser Sachlage ist die Vorschreibung der Tragung der Kosten des Sachverständigen gem § 64 Abs 3 VStG unabhängig davon zulässig, ob der nachträglich geltend gemachte Befangenheitsgrund tatsächlich vorgelegen wäre.