BAO § 299
Aus § 299 BAO ergibt sich keine Befugnis der AbgBeh erster Instanz, einen B der AbgBeh zweiter Instanz aufzuheben. Ein derartiges Vorgehen stellt sich damit als Versuch dar, eine Beschwerde gegen einen B auf dem Umweg über einen Antrag auf dessen Aufhebung zu wiederholen.