Körperschaftsteuer
FusionsRL 90/434/EWG : Art 11 Abs 1 Buchst a
1. Nach Art 11 Abs 1 Buchst a der FusionsRL kann ein Mitgliedstaat die Anwendung der Begünstigungen dieser Richtlinie versagen, wenn hauptsächlicher Beweggrund einer Umgründung die Steuerumgehung ist. Diese Richtlinienbest darf nicht angewendet werden, wenn die Steuerumgehung bloß auf solche Steuern gerichtet ist, die von der Richtlinie gar nicht erfasst sind, wie etwa die im nationalen Recht geregelten Verkehrsteuern (GrESt). Die FusionsRL erfasst die KSt und die von den Anteilseignern von Ges zu zahlenden Steuern.