Verbrauchsteuern
Verbrauchsteuer-SystemRL 92/12/EWG , Art 5 Abs 2, Art 18
Ist nicht verbrauchstpfl Ware (hier: Rohtabak) im zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) aus einem Drittland in die EU eingeführt worden, und wird die Ware durch die Veredelung in der EU zur verbrauchstpfl Ware (hier: Tabakwaren), so steht diese Ware unter "Verbrauchsteueraussetzung" iSd Art 5 der RL 92/12 . Diese veredelte Ware kann daher ohne Entstehung von VerbrauchSt vom Veredelungsbetrieb in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaaten befördert werden, wobei es nicht der in Art 18 der RL 92/12 vorgesehenen gesonderten "Verwaltungs- oder Handelsdokumente" als Begleitdokumente bedarf (Dokumente des zollrechtlichen Veredlungsverfahrens sind somit ausreichend).