MwSt
Sechste RL: Art 17, Art 28b Teil A
Nach Art 28b Teil A Abs 2 der Sechsten RL gilt als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (vorläufig) auch der Mitgliedstaat, dessen UID der Erwerber verwendet (solange nicht die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung nachgewiesen wird). In diesem Mitgliedsstaat, in welchem der innergemeinschaftliche Erwerb nach Art 28b Teil A Abs 2 der Sechsten RL (vorläufig) erfasst wird, weil seine UID Verwendung findet, steht der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu, zumal der Gegenstand gar nicht in diesen Mitgliedstaat eingeführt worden ist.