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Keine Steuerbefreiung für Übersendung eines Sets zur Entnahme von Nabelschnurblut und Lagerung von Stammzellen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2012/22ÖStZB 2012, 53 Heft 3 v. 6.2.2012

MWSt

MwStSystRL 2006/112/EG : Art 132 Abs 1 Buchst b und c

Der Unternehmer erbringt Eltern von Neugeborenen Dienstleistungen in Form der Übersendung eines Sets zur Entnahme von Nabelschnurblut, der Analyse und der Aufbereitung dieses Bluts sowie gegebenenfalls der Lagerung von in diesem Blut enthaltenen Stammzellen zum Zweck ihrer etwaigen zukünftigen therapeutischen Verwendung. Diese Leistungen dienen grundsätzlich nicht der Diagnose, Behandlung bzw Heilung von Krankheiten und auch nicht dem Zweck, die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Sie stellen daher keine Heilbehandlung iSd Steuerbefreiungsbest des Art 132 Abs 1 Buchst b oder c Der MwStSystRL dar.

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