WAO: §§ 7, 54
BAO §§ 9, 80
Der VwGH vertritt in stRsp zur Haftung des Vertreters einer juristischen Person für die AbgSchulden der vertretenen juristischen Person die Ansicht, dass es bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger darauf ankommt, ob der AbgGläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des AbgSchuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die Zahlungen an den AbgGläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des AbgGläubigers ausgefallen wären (vgl für viele etwa E 23. 3. 2010, 2007/13/0137, sowie E 24. 2. 2010, 2006/13/0110, mwN). Der VwGH vertrat dabei für den Bereich der Haftung nach dem der Best des § 7 WAO insoweit vergleichbaren § 9 BAO die vom Bf abgelehnte "Mitteltheorie".