BAO §§ 119, 303 Abs 4
EStG 1988: § 4 Abs 1, § 5
Haben sich zum Zeitpunkt der Entprotokollierung eines Einzelunternehmens im Jahr 2001 im Betriebsvermögen des Einzelunternehmers Liegenschaften befunden, deren Wert durch die günstige Lage zur U-Bahn deutlich gestiegen war, und waren der ESt-Erklärung 2001 und deren Beilagen "weder entsprechende Wertansätze für die fraglichen Liegenschaften noch die Berechnung des Übergangsgewinnes oder ein Antrag auf Zuführung der stillen Reserven von Grund und Boden auf eine Rücklage zu entnehmen", war die Beh - ohne weitere Erhebungen (und darauf kommt es entscheidend an) - nicht in der Lage, zu der im nunmehr wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung über das Vorhandensein von stillen Reserven aus der Veräußerung der Betriebsliegenschaften und Betriebsaufgabe in den Jahren 2005 und 2006 zu gelangen, weshalb sich die Wiederaufnahme des Verfahrens als zulässig erweist. Ein beh Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus.