KStG § 8 Abs 2
BAO § 177
1. Eine verdeckte Ausschüttung setzt die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Eine verdeckte Ausschüttung ist jedoch auch dann möglich, wenn die Leistungsvereinbarung zwar vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses getroffen wird, ihre Veranlassung aber im späteren Gesellschaftsverhältnis hat.