GSpG § 2 Abs 3
VStG § 19
Die Beschwerde zur Strafhöhe für das Aufstellen oder das Zurverfügungstellen eines "Fun-Wechslers", weil diese in gleicher Höhe ausgesprochen werde wie für einen Glücksspielautomaten, und weil mit einem "‚Fun-Wechsler‘ nur ein Bruchteil eines Umsatzes erzielt werde, als mit einem Glücksspielautomaten", sodass derjenige, der einen "Fun-Wechsler" aufstelle, spürbar höher bestraft wird, als derjenige der einen Glücksspielautomaten aufgestellt habe, übersieht einerseits, dass der "Fun-Wechsler" ein Glücksspielautomat iSd § 2 Abs 3 GSpG ist. Andererseits muss die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe auch nicht in Relation zu dem beim Betrieb des Automaten zu erzielenden Umsatz stehen. Für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat einhergehenden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ausschlaggebend, deren Schutz die Strafdrohung bezweckt.