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AbgExekution auch ohne Zustellung des Rückstandsausweises an den AbgSchuldner

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/354ÖStZB 2012, 638 Heft 22 v. 15.11.2012

BAO § 229

AbgEO §§ 12, 13, 15

Als Grundlage für die Einbringung von AbgForderungen ist im Vollstreckungsverfahren lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises erforderlich. Eine Zusendung desselben an den AbgPfl ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer AbgSchuld und ist weder ein dem AbgSchuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender B. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt daher nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab

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