BAO § 236
EStG 1988 § 7
1. Persönliche Unbilligkeit der Einhebung von Erbschaftssteuer liegt insb dann vor, wenn die Einhebung die Existenz des AbgPfl oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der AbgSchuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.