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Liebhabereivermutung bei Überlassung von Nutzungsrechten an Hotelappartements

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/2ÖStZB 2012, 5 Heft 1 und 2 v. 20.1.2012

EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6

LVO: § 1 Abs 2 Z 3

1. Mit den in § 1 Abs 2 Z 3 LVO angeführten Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten sind nach wie vor jene Wirtschaftsgüter gemeint, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen. Zu diesen zählen auch Nutzungsrechte, die - obwohl vom Wortlaut der Best nicht unmittelbar umfasst - der Vermietung von Eigentumswohnungen gleichzuhalten sind. Die Verwertung solcher Nutzungsrechte im Privatvermögen (hier Nutzungsrechte an einem Appartement in einem Sporthotel) stellt daher eine Betätigung dar, für die die Liebhabereivermutung gilt.

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