KStG § 8 Abs 2
EStG 1988: §§ 93, 97
1. Für als verdeckte Gewinnausschüttungen zu wertende Schwarzgeldzahlungen von Kunden einer KapGes an deren Gesellschafter haftet die Ges für die KESt.
KStG § 8 Abs 2
EStG 1988: §§ 93, 97
1. Für als verdeckte Gewinnausschüttungen zu wertende Schwarzgeldzahlungen von Kunden einer KapGes an deren Gesellschafter haftet die Ges für die KESt.