Wr.VGSG: § 13 Abs 5
BAO §§ 9, 80
Ergibt sich bereits aus einer Niederschrift über die beim AbgPfl durchgeführte Vergnügungssteuerrevision das Entstehen der hier auch für die Haftung gegenständlichen Abgabennachforderung aus dem Umstand, dass der Abgabenschuldner zwar 12 % Bedienungsentgelt von der Abgabenbemessungsgrundlage abgezogen, diese Beträge jedoch nicht an das Bedienungspersonal ausbezahlt hat, wäre es im Falle, dass der AbgPfl gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuerhaftung einwendet, dass sein Steuerberater die diesbezüglichen Steuererklärungen in voller Sachkenntnis abgegeben habe, Sache des AbgPfl im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (vgl zu dieser bei Vorliegen eines behaupteten Rechtsirrtums infolge eines Handelns des Steuerberaters etwa das hg E vom 24. 2. 2010, Zl. 2008/13/0147)gewesen, konkret zu behaupten, dass sein steuerliche Berater auch davon Kenntnis gehabt habe, dass dieses Bedienungsentgelt nicht ausbezahlt worden sei. Wurde ein konkretes diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht erstattet, ist seine Heranziehung zur Vergnügungssteuerhaftung wegen Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht rechtswidrig.