Wr GetrStG
RL 92/12/EWG : Art 3 Abs 3
Mit Urteil 10. 3. 2005, C-491/03 (Ottmar Hermann) erkannte der EuGH zu Recht, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, und als eine Steuer auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchstpfl Waren iSv Art 3 Abs 3 Unterabsatz 2 der RL 92/12/EWG anzusehen ist.