Grazer KanAbgO: 2005
Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie 2000/60/EG : Art. 9 Abs. 1
1. Eine typisierende Betrachtungsweise ist bei der Bestimmung der Inanspruchnahme einer Gemeindeeinrichtung, für die die Gebühr zu entrichten ist, zulässig (vgl z.B. das Erkenntnis vom 10. 10. 2001, Slg 16.319, zum NÖ KanalG, nach dem es auf die angeschlossenen Geschoßflächen ankam, wodurch - wie schon ausgeführt - indirekt genau wie nach der Steiermärkischen Rechtslage auf die Anzahl der WC-Anlagen abgestellt wird, da ein Stockwerk, in dem sonst kein Wasseranschluss vorhanden ist, nach dieser Regelung nur in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wenn ein WC vorhanden ist).