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Keine Wiederaufnahme nach Selbstanzeige ohne Feststellungen über neu hervorgekommene Tatsachen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/393ÖStZB 2011, 617 Heft 21 v. 2.11.2011

BAO § 303 Abs 4

FinStrG § 29

Hat das FA zur Begründung eines WiederaufnahmeB auf einen Prüferbericht verwiesen, in welchem die in der Beschwerde des FA hervorgehobene Selbstanzeige nicht von den von der Prüferin durch Verweis auf bestimmte Textzahlen ihres Berichtes als Wiederaufnahmegrund bezeichneten Feststellungen erfasst ist, sondern in einer anderen Textzahlen, und verweist der WiederaufnahmeB des FA auch auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung, wobei sich dort lediglich Feststellungen finden, dass eine Selbstanzeige erstattet worden ist, welche Einnahmenbeträge in den einzelnen Jahren die Prüferin festgestellt habe und welche Ausgaben sie anerkannt habe, während Feststellungen, welche Tatsachen durch die Selbstanzeige neu hervorgekommen wären oder welche Ausgaben oder Vorsteuern die Prüferin deshalb nicht anerkannt hätte, sich in der Niederschrift über die Schlussbesprechung nicht finden, beschreibt der WiederaufnahmeB keinen Tatsachenkomplex, der als neu hervorgekommen herangezogen werden könnte, sodass die ersatzlose Aufhebung des WiederaufnahmeB durch die Berufungsbeh im Einklang mit der Rechtslage steht (vgl neben dem von der bel Beh in der Gegenschrift zutreffend angeführten E 19. 9. 2007, 2004/13/0108, auch die E 22. 11. 2006, 2003/15/0141; 26. 4. 2007, 2002/14/0075; 17. 4. 2008, 2007/15/0062, und 15. 12. 2010, 2007/13/0157). Solche allenfalls im Arbeitsbogen der Prüferin oder im weiteren Verwaltungsverfahren (etwa in der vom bf FA erwähnten BVE, welche nicht als erstmalige Entscheidung in einem Gegenstand ergehen darf - vgl Stoll, BAO III 2712) getroffenen "Feststellungen" ersetzen nicht die Feststellung im WiederaufnahmeB, dessen ersatzlose Aufhebung somit bereits durch die erwähnte BVE hätte erfolgen müssen (vgl Ritz, BAO3 Tz 6 zu § 276).

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