TLAO: § 167a
BAO § 115 Abs 1, § 323a Abs 3 Z 7
Der AbgPfl, der seiner nach den nationalen Best bestehenden Verpflichtung zur Entrichtung einer Abg nachgekommen ist, die gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: unionsrechtswidrig) erhoben wurde, hat grundsätzlich Anspruch auf deren Rückzahlung. Die AbgBeh darf die Rückzahlung der Abg nach einer nationalen Best verweigern, wenn von ihr unter Berücksichtigung der Rsp des EuGH nachgewiesen wird, dass die AbgLast von einem anderen als dem AbgPfl getragen wurde und die Rückzahlung an den AbgPfl zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen würde. Dabei besteht eine Mitwirkungspflicht des AbgPfl jedenfalls insofern, als er der Beh Zugang zu den Belegen gewähren muss, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist, wobei es aber hier nicht um einen Fall der erhöhten Mitwirkungspflicht der abgabenrechtlichen Begünstigungen geht. Die Rückzahlungssperren sind gesonderte materiell-rechtliche Tatbestände, die das Recht des AbgGläubigers beinhalten, eine zu Unrecht erhobene Abg unter bestimmten Voraussetzungen zu behalten; solche Ansprüche des AbgGläubigers sind so zu behandeln wie jene Tatbestände, die das Recht schaffen, überhaupt eine Abg zu erheben. Betreffend die von der AbgBeh heranzuziehenden Beweismittel kommen daher ua die Parteienvernehmung, aber auch die Einholung von Stellungnahmen und für den Fall, dass trotz Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel eine ziffernmäßige Berechnung des Rückerstattungsanspruches nicht möglich ist, die Schätzung als ultima ratio in Betracht.