ZK: Art 203, 215
ZK-DVO: Art 378, 379
1. Eine Zollschuld gilt nach Art 378 Abs 1 zweiter Anstrich ZK-DVO in der Stammfassung als in dem Mitgliedstaat entstanden, zu dem die Eingangszollstelle der Union gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, es sei denn, der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich be-