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Entstehung der Zollschuld bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Versandverfahrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/377ÖStZB 2011, 590 Heft 20 v. 17.10.2011

ZK: Art 203, 215

ZK-DVO: Art 378, 379

1. Eine Zollschuld gilt nach Art 378 Abs 1 zweiter Anstrich ZK-DVO in der Stammfassung als in dem Mitgliedstaat entstanden, zu dem die Eingangszollstelle der Union gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, es sei denn, der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich be-

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