Wr VGSG: § 2
WAO: § 10 iVm §§ 2 und 5
Werden zehn PCs in einem Nebenraum einer Videothek zum Spielen für Dritte bereit gehalten und werden diese auch von Gästen bespielt, wobei sich überdies beim Eingang zu diesem Nebenraum ein Aushang über die Spielbedingungen vorfindet, kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber der Videothek zehn vergnügungssteuerpflichtige Spielapparate hält.