EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16b
RGV: § 75 Abs 1
§ 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 idF BGBl I 2007/45 normiert eine Steuerbefreiung für Tagesgelder, die vom Arbeitgeber als Reiseaufwandentschädigungen für eine Tätigkeit gezahlt werden, bei welcher das Werksgelände des Arbeitgebers verlassen wird. Die Befreiungsbest berücksichtigt damit speziell die Belastungssituation einer Betätigung außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte. Stellt eine, hier einem im Fernmeldeaufklärungsdienst beschäftigten Unteroffizier des Österreichischen Bundesheeres, ausbezahlte Geb nach § 75 Abs 1 RGV hingegen in keiner Weise auf das Verlassen einer Betriebsstätte des Arbeitgebers ab, kann sie nicht als steuerfreie Reiseaufwandentschädigung behandelt werden.