KStG § 8 Abs 2
Die Adaptierung eines im Eigentum eines Gesellschafter-Gf einer GmbH stehenden Mietobjektes durch die Ges, wenn auch zum Zwecke der künftigen Vermietung an die Ges, stellt ohne eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.