EStG 1988: § 16 Abs 1
Resultieren Prozesskosten aus einem "privat veranlassten Wohnungswechsel", sind sie auch dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn der Kauf der Wohnung aufgrund einer beruflich veranlassten Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort erfolgt ist.