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Mitwirkungspflicht bei Geltendmachung eines Familienbeihilfenanspruchs durch besachwaltete Person

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/75ÖStZB 2010, 122 Heft 5 v. 1.3.2010

BAO § 162

FLAG § 5 Abs 2, § 8 Abs 6

Behandelt die Beh die Familienbeihilfe beantragende besachwaltete Behinderte als eine Partei, die eine "abgabenrechtliche Begünstigung" erwirken will, und vertritt sie die Auffassung, im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung iSd Judikatur des VwGH zu Zahlungserleichterungen, Zuzugsbegünstigungen udgl "gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund" - sie soll ihrer dadurch erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen haben, indem sie zwei Vorladungen zur Untersuchung nicht nachgekommen sei; aufgrund dieser "mangelnden Mitwirkungspflicht" habe die Beh anhand der Aktenlage entscheiden müssen - hat sie auch festzustellen, wann und auf welche Weise die Behinderte "zweimal" bzw "zweifach" vorgeladen worden sei. Unter den Umständen des vorliegenden Falles - Bestellung eines Sachwalters während des in Betracht kommenden Zeitraumes - kann der angef B schon deshalb nicht Bestand haben.

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