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Wiederaufnahme eines Familienbeihilfeverfahrens nach Hervorkommen neuer Befundergebnisse eines Sachverständigengutachtens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/70ÖStZB 2010, 115 Heft 5 v. 1.3.2010

FLAG § 8 Abs 6

BAO § 303 Abs 1 lit b

Zwar können geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden eines Sachverständigen keinen, wohl aber neue Befundergebnisse einen Wiederaufnahmegrund für ein Verfahren über einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe darstellen.

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