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Keine Wiedereinsetzung im Falle des Übersehens des besonderen Hinweises im Formular der Steuererklärung auf die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrags für investierte Gewinne

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/60ÖStZB 2010, 99 Heft 4 v. 17.2.2010

BAO §§ 308, 309a

EStG 1988: § 10 Abs 7

Wenn ein Steuerberater beim Ausfüllen einer Beilage zur ESt-Erklärung einen besonders gekennzeichneten Vordruck übersieht und daher nicht ausfüllt, kann ein solches "schlichtes Übersehen" nicht mehr als ein einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehender minderer Grad des Versehens beurteilt werden. Die Beurteilung der Angabe "irrtümlich versäumt" im Wiedereinsetzungsantrag als (Rechts-)Irrtum kann zwar ein "Ereignis" iSd § 308 BAO darstellen, ob aber aufgrund eines solchen "Ereignisses" die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, ist von der Verschuldensfrage abhängig. Die der Steuererklärung für die Berücksichtigung des Freibetrages für investierte Gewinne anzuschließende Beilage 1a sieht für die Geltendmachung dieses Freibetrages einen eigenen Punkt vor. Beim sorgfältigen Ausfüllen der Beilage Punkt für Punkt wird eine allfällige Rechtsunkenntnis in Bezug auf diesen Freibetrag aufgeklärt. Unterläuft ein nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener (Rechts-)Irrtum einem Steuerberater, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden.

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