EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 5
BAO §§ 200, 208 Abs 1 lit d
Konnte mangels eines entsprechenden Beobachtungszeitraums die Einkunftsquelleneigenschaft einer Beteiligung im Jahr der Veranlagung noch nicht endgültig beurteilt werden und hat das Beteiligungsverhältnis des StPfl 11 Jahre später durch Liquidation der Ges geendet, wobei der StPfl einen Gesamtverlust von 90.000 S zu verzeichnen hatte, ist die objektive Beseitigung der Ungewissheit und damit der Beginn der Verjährungsfrist für die endgültige AbgFestsetzung erst mit dem Ende des Beteiligungsverhältnisses eingetreten, weil auch erst ab diesem Zeitpunkt keine Einkunftserzielung aus der Beteiligung mehr zu erwarten gewesen ist.