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Zurechnung und Besteuerung einer Witwenpensionsabfindung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/41ÖStZB 2010, 79 Heft 4 v. 17.2.2010

EStG 1988: § 2 Abs 1, § 16 Abs 1, § 25 Abs 1 Z 1 lit a, § 67 Abs 8 lit a, § 67 Abs 10

AO § 15

1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind dem zuzurechnen, der sie erzielt hat. Die Arbeitskraft ist als Einkunftsquelle "aus der Natur der Sache nicht übertragbar". Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen. Verfügt der Dienstnehmer über seinen Arbeitslohn, ergibt sich daraus keine Änderung der Zurechnung; der Arbeitslohn ist ihm auch dann zuzurechnen, wenn er den Anspruch einem Dritten abtritt. Nur im Falle des Todes ändert sich notwendigerweise die Zurechnung. Die Einkünfte sind (erst) dann dem Rechtsnachfolger (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger) oder dem aus dem Vertrag zugunsten Dritter Begünstigten zuzurechnen.

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