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Zuständigkeit für Berufungen gegen Betriebsschließung nach dem GSpG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/256ÖStZB 2010, 395 Heft 13 v. 1.7.2010

GSpG § 50

VStG § 51

Gem § 50 GSpG ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Betriebsschließungen nach dem GSpG der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, in dem die Beh erster Instanz ihren Sitz hat, zuständig. Die gegenteilige Auffassung des UVS für das Land OÖ ist insofern unzutreffend, als die von diesem als "Einschränkung" gelesene Wendung "§ 51 Abs 1 VStG 1950" nicht die Bedeutung hat, dass der UVS nur dann über die Berufung gegen eine Betriebsschließung zu entscheiden hätte, wenn keine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliege. Diese Argumentation ist im Ansatz verfehlt. Sie setzt sich einerseits über den Wortlaut der Regelung hinweg und hat andererseits weder nachvollziehbare teleologische, systematische oder verfassungsrechtliche Argumente, noch Gesichtspunkte der Entstehungsgeschichte für sich. Wie der VwGH im E 4. 11. 2009, 2009/17/0002, ausgeführt hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat gem § 50 GSpG grundsätzlich im Verfahren über Betriebsschließungen als Rechtsmittelinstanz zuständig.

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