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Erkennungsdienstliche Behandlung bei Suchtgiftdelikten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/196ÖStZB 2010, 296 Heft 10 v. 17.5.2010

DSG § 1

SPG § 65

Hat eine Person über viele Jahre Cannabis angebaut und Suchtgift konsumiert, sodass die sehr lange Dauer der einschlägigen Tathandlungen den Schluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zulässt, und kommt dazu noch die Tatsache, dass diese auch Jugendlichen (darunter ihrem eigenen Sohn) den Zugang zu Cannabisprodukten eröffnet hat, womit sie nicht nur entgegen Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetze deren Gesundheit gefährdet hat, sondern auch durch diese deliktischen Handlungen, deren Strafbarkeit ihr durchaus bewusst gewesen ist, zu erkennen gegeben hat, dass sie gegenüber den durch das SMG rechtlich geschützten Werten eher gleichgültig eingestellt sei, rechtfertigen diverse Gründe nach § 65 Abs 1 SPG idF der Nov BGBl I 2007/114 eine erkennungsdienstliche Behandlung, weil aufgrund der Art der Tat und den Tatumständen der Schluss gerechtfertigt ist, dass das deliktische Verhalten dieser Person kein Einzelfall gewesen sei bzw bleiben könne. Daran kann auch die bisherige Unbescholtenheit der Person nichts ändern, da diese doch von der Zufälligkeit getragen ist, dass gerade in der Suchtgiftkriminalität strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt wird.

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