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AbgHaftung nach Spaltung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/49ÖStZB 2009, 57 Heft 3 v. 2.2.2009

BAO § 224

SpaltG § 15 Abs 1

Die in § 15 Abs 1 SpaltG ausgesprochene Haftung ist im Rechtsweg und nicht mit HaftungsB geltend zu machen (vgl Ritz, BAO3, § 19 Tz 19). Denn gem § 224 Abs 1 BAO werden (lediglich) die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines HaftungsB geltend gemacht, zivilrechtliche Haftungen (wie gem § 15 Abs 1 SpaltG) sind von der AbgBeh im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

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