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Verpflichtung zur Tätigung von Umsätzen kein den Streitwert erhöhender Faktor eines Vergleiches

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/576ÖStZB 2009, 649 Heft 24 v. 15.12.2009

GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 2

JN §§ 56, 59

Ist unter der Tätigung eines Umsatzes in einem Vergleich nur ein schriftlicher Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen zu verstehen, der überdies im freien Belieben der beklP steht, könnte die Pflicht der Kl zur Tätigung von Umsätzen allenfalls nur eine nicht den Streitwert der Klage erhöhende Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung - nämlich eines Anbotes - iSd § 59 JN darstellen.

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