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Dienstnehmereigenschaft und Dienstgeberbeitragspflicht im Zusammenhang mit Telefonwerbung für "Home-Partys"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/545ÖStZB 2009, 609 Heft 23 v. 1.12.2009

EStG 1988: § 47 Abs 2

FLAG § 41 Abs 2

Haben sich Mitarbeiter einer GmbH, die im Rahmen sog "Home-Partys" Waren zum Verkauf anbietet, dieser gegenüber verpflichtet, potentielle Geschäftspartner der GmbH anzurufen, um Terminvereinbarungen für Werbeveranstaltungen zu treffen, wobei sich diese verpflichtete als Gegenleistung den Mitarbeitern ein bestimmtes Stundenhonorar zu zahlen und nach Anzahl der gebuchten Termine gestaffelt Prämien zu gewähren, spricht auch der Umstand, dass die GmbH den Gesprächsablauf nicht im Einzelnen vorgibt, nicht für die Selbstständigkeit der Mitarbeiter, sondern für deren Dienstnehmereigenschaft und Dienstgeberbeitragspflicht, soweit sich der Gesprächsablauf ohnedies weitgehend aus den Zielvorgaben der GmbH ergibt. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars stellt ein Indiz dafür dar, dass die Mitarbeiter nicht einen bestimmten Arbeitserfolg (Terminvereinbarungen) schulden, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Leistungsanreize (gestaffelte Prämien je nach Anzahl der pro Kalenderwoche erreichten Buchungen) sind auch im Rahmen von Dienstverhältnissen nicht unüblich.

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