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Treppenpodest ist kein für die Bemessungsgrundlage des Kanalisationsbeitrages relevantes Geschoß

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/535ÖStZB 2009, 593 Heft 22 v. 16.11.2009

Stmk KanalAbgG: §§ 1, 4

Ein Teil der Treppe, nämlich ein Treppenabsatz (Treppenpodest), welcher es erlaubt, den Treppenlauf in der Folge in die entgegengesetzte Richtung zu lenken, ist kein für die Bemessungsgrundlage für den Kanalisationsbeitrag relevantes Geschoß.

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