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Zuschreibung einer Wertaufholung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/508ÖStZB 2009, 567 Heft 22 v. 16.11.2009

Zurückverweisung einer Berufung an die AbgBeh erster Instanz

EStG 1988: § 6 Z 13

BAO §§ 273, 276, 289

1. Wurde eine Teilwertabschreibung vorgenommen und erfolgt in Geschäftsjahren, die im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 1998 oder in späteren Jahren zu erfassen sind, eine Wertaufholung, so ist diese Wertaufholung sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich bis zum Betrag der Anschaffungskosten gewinnerhöhend zuzuschreiben. Eine Zuschreibung nach einer früheren außerplanmäßigen Abschreibung (Teilwertabschreibung) ist gem § 208 Abs 1 HGB idF BGBl Nr 304/1996 dann vorzunehmen, wenn "die Gründe dafür nicht mehr bestehen". Eine Identität der Gründe ist allerdings nicht Voraussetzung; maßgeblich sind nicht die einzelnen Ursachen des Wertverlustes, sondern der Wertverlust an sich, weil die Bewertung an den Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit anknüpft. Die Zuschreibung stellt das Gegenstück zur Teilwertabschreibung dar. Für die Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Wertsteigerung einer Beteiligung gelten daher die gleichen Grundsätze wie für die Teilwertabschreibung. Auch eine Zuschreibung iSd § 6 Z 13 EStG 1988 setzt somit idR eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden voraus.

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