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Neuerliche Wiederaufnahme nach Aufhebung eines WiederaufnahmeB und Vorliegen einer "entschiedenen Sache"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/501ÖStZB 2009, 558 Heft 21 v. 2.11.2009

BAO § 289 Abs 2, §§ 303, 305

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gem § 305 Abs 1 BAO der AbgBeh zu, die den B in erster Instanz erlassen hat.

Gem § 289 Abs 2 BAO hat die AbgBeh zweiter Instanz außer in hier nicht interessierenden Fällen des Abs 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung

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