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Stundung und Aussetzung der Einhebung im Berufungsverfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/499ÖStZB 2009, 557 Heft 21 v. 2.11.2009

BAO § 212 Abs 1, § 212a Abs 1, § 289

1. Eine durch B - auch durch eine AbgBeh zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung - gewährte Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein AbgPfl die Stundung begehrt hat, kann die Beh daher bei Erlassen ihres B diese vom AbgPfl begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren.

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