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Zinserträge von vorübergehend entnommenem Kapital als verdeckte Gewinnausschüttung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/444ÖStZB 2009, 476 Heft 19 v. 1.10.2009

KStG § 8 Abs 2

Entnimmt der Gesellschafter einer KapGes vorübergehend Kapital, um dieses günstiger auf einem Sparkonto zu veranlagen, stellen die lukrierten Zinsen, die der KapitalGes nicht mit dem rückgestellten Kapital refundiert wurden, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

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