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Zurückweisung eines Antrags auf Ausspruch, dass die unter Fristsetzung als verfassungswidrig aufgehobenen Erbschaftssteuertatbestände auch in Altfällen nicht anzuwenden seien.

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2009/438ÖStZB 2009, 473 Heft 19 v. 1.10.2009

ErbStG § 1 Abs 1

B-VG Art 140 Abs 5 und Abs 7

§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG hat der VfGH mit E 7. 3. 2007, G 54/06 ua, aufgehoben, und zwar gem Art 140 Abs 5 B-VG unter Fristsetzung bis zum Ablauf des 31. 7. 2008. Im Fall einer Fristsetzung gem Art 140 Abs 5 B-VG ist das aufgehobene Gesetz gem Art 140 Abs 7 dritter Satz B-VG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden.

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