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Pachtzins für Nachbargrundstück kein Abzugsposten für Spekulationsgewinn; nachträgliche Uneinbringlichkeit einer Honorarforderung kein rückwirkendes Ereignis

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/397ÖStZB 2009, 407 Heft 17 v. 1.9.2009

EStG 1988: § 6 Z 2, § 18 Abs 1, §§ 24, 32 Z 2, § 30 Abs 4

BAO § 295a

1. Bildete den Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes der An- und Verkauf eines unbebauten Grundstückes, das mit der Pachtung des Nachbargrundstückes nur insofern im Zusammenhang stand, als der Pachtvertrag über das benachbarte Grundstück durch die Absicht des AbgPfl getragen war, auf seiner unbebauten Liegenschaft ein Einkaufszentrum zu errichten, wobei dieses Vorhaben nicht verwirklicht, sondern das unbebaute Grundstück durch Verkauf verwertet wurde und das Nachbargrundstück nur für den Fall der Verwirklichung des Einkaufszentrums Bedeutung als Parkplatz erlangen hätte können, ist nicht erkennbar, dass der Pachtzins zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einkünften aus der Veräußerung des den Gegenstand des Spekulationsgeschäftes bildenden unbebauten Grundstückes aufgewendet worden wäre, sodass die Pachtaufwendungen für das benachbarte Grundstück nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte anerkannt werden konnten.

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