BAO § 303 Abs 4
KStG § 8 Abs 2
Sind Gf-Vergütungen in den Steuererklärungen in einer Summe unter dem Posten Personalaufwand angegeben worden und ließen sich daraus keine Schlüsse auf die Angemessenheit der Gf-Entschädigung ziehen und boten diese Angaben daher auch keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen, ist eine Wiederaufnahme zur Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, zulässig.