BAO § 201, § 202
Ein B nach § 201 BAO über die Festsetzung von Selbstbemessungsabg, hat nur dann zu ergehen, wenn die Beh von der eingereichten Erklärung (KESt-Anmeldung) abweicht. Gelangte die Beh zur Annahme, dass die KESt in der von der abgpfl Ges in der KESt-Anmeldung bekannt gegebenen Höhe entstanden ist und von ihr abzuführen war, hat sie den Antrag auf Festsetzung der KESt als unbegründet abzuweisen.