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Rechtswirkungen von B an nicht existente Personen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/347ÖStZB 2009, 379 Heft 14 v. 15.7.2009

BAO §§ 92, 294

Eine "entschiedene Rechtssache" liegt nicht auch im Falle des Ergehens eines B an eine nicht existente Person vor. Vielmehr entfaltet eine derartige Erledigung keinerlei Rechtswirkungen, auch nicht die der "entschiedenen Sache".

VwGH 4. 2. 2009, 2008/15/0253

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