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Berufungslegitimation bei B gegen zusammengeschlossene Unternehmen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/344ÖStZB 2009, 378 Heft 14 v. 15.7.2009

BAO §§ 14, 19, 85 Abs 1, 244, 246

UmGrStG Art IV

1. Gegen ein Verfahren betreffende Verfügungen, zu denen an sich auch die Ablehnung eines Fristverlängerungsansuchens zählt, ist gem § 244 BAO idR kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Wird mit der Zurückweisung eines Ansuchens um Verlängerung der Berufungsfrist allerdings auch die Berufungslegitimation (Parteistellung) der Antragstellerin an sich verneint, sodass ein die "AbgAngelegenheit abschließender B" iSd § 244 2. Satz BAO nicht mehr zu erwarten ist, ist eine (abgesonderte) Berufung damit zulässig.

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