GrEStG 1978: § 1 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 1
UmgrStG § 23 Abs 1, § 26
1. Unter "Gewährung von Gesellschafterrechten" iSd § 23 Abs 1 UmgrStG ist jede positive Veränderung der Rechtsstellung eines Gesellschafters zu verstehen (vgl E 27. 5. 1999, 98/16/0304, Slg 7410/F, mwN). Der Begriff "Gesellschafterrechte" ist im ertragssteuerrechtlichen Sinn zu verstehen und umfasst demnach nicht nur die Einlagen der Gesellschafter der Personenges (Komplementäreinlage, Kommanditeinlage), sondern ganz allgemein alle Positionen, die im ertragssteuerrechtlichen Sinn der Gesellschafterstellung des Gesellschafters der übernehmenden Personenges zuzurechnen sind.