EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3
LVO: § 1 Abs 1
1. Die LVO stellt im Fall einer vermuteten Einkunftsquelle zwar das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung, die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass ein StPfl die Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht anhand der im § 2 Abs 1 LVO beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des StPfl kommt es hiebei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das anhand objektiver Umstände geschlossen werden kann.