vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Liebhabereibeurteilung bei vermuteter Einkunftsquelle

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/306ÖStZB 2009, 329 Heft 13 v. 1.7.2009

EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3

LVO: § 1 Abs 1

1. Die LVO stellt im Fall einer vermuteten Einkunftsquelle zwar das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung, die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass ein StPfl die Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht anhand der im § 2 Abs 1 LVO beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des StPfl kommt es hiebei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das anhand objektiver Umstände geschlossen werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte