AVG § 56
RGG § 2 Abs 1, § 6
Eine bescheidmäßige Feststellung, wonach einer Person für den Standort eines Rundfunk(Fernseh)empfängers ab einem bestimmten Zeitpunkt Rundfunkgeb für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abg vorgeschrieben würden, ist rechtswidrig. Für einen FeststellungsB ist dort kein Raum, wo ein LeistungsB möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Beh nicht mit einem LeistungsB mit konkretem Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung begnügen musste.