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Handelsübliche Mengenbezeichnung in Kleinbetragsrechnungen und Vorsteuerabzug

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/276ÖStZB 2009, 304 Heft 12 v. 15.6.2009

UStG 1972 und 1994: § 11 Abs 1 Abs 3 und Abs 6, § 12 Abs 1

6. MWSt-RL 77/388/EWG : Art 18, 22

Bei Beurteilung, was unter einer handelsüblichen Bezeichnung der Menge einer gelieferten Ware unter "konkreter" Menge zu verstehen ist, liegt es zwar nahe, als Maßeinheit für die Menge "Stück" zu verwenden, doch werden für die Mengenangabe durchaus auch Angaben der Masse (etwa Kilogramm) oder des Volumens (etwa Liter), aber auch die Angabe der Anzahl von Verpackungseinheiten (zB Kiste, Paket) zulässig sein. Die Beurteilung, ob der auf den in Rede stehenden Rechnungen verwendete Begriff "div." für "diverse" oder "verschiedene" auch einen im betreffenden Handel gebräuchlichen und unter Berücksichtigung der Rsp des EuGH zulässigen Mengenausdruck bezeichnet, erfordert Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insb dem Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten Ware.

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